Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1. Die Rubikon Werbeagentur GmbH (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Widerspricht der Kunde fristgemäß, ist die Agentur berechtigt, den Vertrag zu jenem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten AGB in Kraft treten sollen.
1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss
2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden.
2.3. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Agentur zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrags).

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in einem mit der Agentur abgeschlossenen Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
3.2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3. Der Kunde wird der Agentur unverzüglich und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können; nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden veranlasst die Agentur ein externes Rechteclearing. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
3.5. Die Agentur führt ihre Leistungen soweit nichts anderes vereinbart wurde in ihren Geschäftsräumen und innerhalb ihrer gewöhnlichen Geschäftszeiten durch. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Kunden eine Leistungserbringung außerhalb dieser Räume und/oder Zeiten, werden die Mehrkosten dafür gesondert in Rechnung gestellt.

4. Konzept- und Ideenschutz (Präsentationen, „Pitches“, Wettbewerbe)
4.1. Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so treten die Agentur und der potentielle Kunde bereits durch diese Einladung und deren Annahme durch die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
4.2. Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
4.3. Für die Teilnahme an Präsentationen, „Pitches“ oder Wettbewerben samt vorangehender Konzepterstellung steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu. Dieses hat mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen für die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Leistungen der Agentur zu decken.
4.4. Das Konzept untersteht in jenen Teilen, die Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
4.5. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel, Softwarekonzepte und -designs usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
4.6. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen bzw. Dritten zur Verfügung zu stellen. Dies gilt mangels anderer Vereinbarung auch dann, wenn die Präsentation/der „Pitch“/der Wettbewerb honoriert wurde.
4.7. Ebenso verbleiben sämtliche bei diesen Präsentationen, „Pitches“ oder Wettbewerben eingesetzten Unterlagen im Eigentum der Agentur; diese sind der Agentur unverzüglich zurückzustellen. Die Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht
zulässig. Auch dies gilt mangels anderer Vereinbarung auch dann, wenn die Präsentation/der „Pitch“/der Wettbewerb honoriert wurde.
4.8. Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
4.9. Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
4.10. Werden die im Zuge einer Präsentation, eines „Pitches“ oder Wettbewerbs eingebrachten Ideen und Konzepte der Agentur nicht Teil eines späteren Vertrags mit dem potentiellen Kunden, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

5. Lieferungen an die Agentur
5.1. Über- oder Unterlieferungen werden von der Agentur nicht akzeptiert und nur die beauftragte und gelieferte Menge bezahlt. Im Falle der Unterlieferung werden eventuelle Schadenersatzansprüche, die an die Agentur herangetragen werden, auf den Lieferanten überwälzt.
5.2. Im Falle des Lieferverzugs ist die Agentur berechtigt, entweder den Ersatz des tatsächlich erlittenen Schadens oder einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % der Auftragssumme zu verlangen. Ein etwaiges richterliches Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen.
5.3. Der Lieferant hat sämtliche Aufträge frei Haus durchzuführen. Sämtliche Risiken des Transportes und der Übermittlung der Dienstleistungen liegen somit beim Lieferanten.

6. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
6.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
6.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche
Qualifikation verfügt. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bezüglich sämtlicher Ansprüche, die der Dritte gegenüber dem Kunden geltend macht, schad- und klaglos zu halten. 6.3. Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.
6.4. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrags mit der Agentur aus wichtigem Grund.

7. Termine
7.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen der Agentur gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
7.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7.3. Befindet sich der Kunde mit der Durchführung von für die Vertragserfüllung der Agentur notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) in Verzug, ruhen die Leistungsverpflichtungen der Agentur für die Dauer des Verzugs und verlängern sich die Fristen entsprechend.
7.4. Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist; diese Nachfrist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8. Vorzeitige Auflösung
8.1. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
− die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
− der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
− berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
8.2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

9. Honorar
9.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Die Agentur ist berechtigt, bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und/oder mehrere Einheiten und/oder Arbeitsschritte umfassen, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
9.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von 25 % des über die Agentur abgewickelten Werbeetats; sollte ein solcher nicht bestimmbar sein, hat die Agentur mangels abweichender Vereinbarung Anspruch auf ein Honorar in der marktüblichen Höhe. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen (z.B. Botendienste, Versandkosten, Reiseaufwendungen, Kosten von Datenträgern oder Vertragsgebühren) sind vom Kunden zu ersetzen.
9.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 20 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
9.5. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die
Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. 9.6. Mit der Lieferung der vereinbarten Leistung erlischt die Verantwortung der Agentur für die Aufbewahrung der vom Kunden übermittelten Daten. Die Agentur ist zu diesem Zeitpunkt nach dem geltenden Datenschutzrecht dazu verpflichtet, nicht mehr benötigte personenbezogene Daten zu löschen. Sollte der Kunde eine Archivierung durch die Agentur wünschen, hat er dies deshalb schriftlich bekanntzugeben; in diesem Fall übernimmt die Agentur, vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung in einem Auftragsverarbeitervertrag, keinerlei Verantwortung für den Verlust der Daten oder daraus entstehende Folgeschäden.
9.7. Der Kunde ist verpflichtet, auf kulturelle, religiöse und persönliche Belange Dritter Rücksicht zu nehmen und insbesondere keine rechtswidrigen, verletzenden, anstößigen oder sittenwidrigen Inhalte, Handlungen oder ähnliches anzubieten, zu verbreiten, abzugeben oder vorzunehmen. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, ist die Agentur berechtigt, die weitere Durchführung des Auftrags unter Wahrung des anteilsmäßigen Honorars bzw. weiterer Schadenersatzansprüche abzulehnen bzw. etwaige Daten zu löschen.
9.8. Der Entgeltanspruch der Agentur beruht auf den im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preisen. Es wird jedoch ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderungen vereinbart; die Agentur ist demnach berechtigt, das Entgelt für bestehende Dauerschuldverhältnisse zu ändern, wenn sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (Basis: VPI, dessen Jahreszahl dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am nächsten kommt) oder ein an seine Stelle tretender Index um mehr als 3 % erhöht, wobei als Bezugsgröße die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl dient.

10. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
10.1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig und binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.
10.2. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
10.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.A. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.
Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. 10.4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
10.5. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
10.6. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
10.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

11. Eigentumsrecht und Urheberrecht
11.1. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden.
11.2. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das ausschließliche, zeitlich, räumlich und hinsichtlich der Verwertungsarten unbeschränkte Werknutzungsrecht an den erworbenen Leistungen für den vereinbarten Verwendungszweck und im vereinbarten Nutzungsumfang, solange diese AGB (siehe insbesondere Punkt 15. Bezüglich Software- und Webentwicklung samt Support) oder gesonderte Vereinbarungen nichts anderes vorsehen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
11.3. Änderungen oder Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind zulässig, soweit diese AGB oder gesonderte vertragliche Vereinbarungen nichts anderes vorsehen. Soweit die Leistungen durch Urheberrechte Dritter geschützt sind, ist jedoch die Einwilligung des Urhebers einzuholen.
11.4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung, mindestens jedoch in der Höhe von 15 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung und/oder Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts, zu.
11.5. Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

12. Kennzeichnung
12.1. Die Agentur ist berechtigt, auf all ihren Leistungen (insbesondere Werbemittel und Werbemaßnahmen) auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
12.2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

13. Gewährleistung
13.1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
13.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Kunden, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
13.3. Es obliegt auch dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet
im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. 13.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB und die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten.

14. Haftung und Produkthaftung
14.1. Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
14.2. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung, unerlaubter Handlungen oder aufgrund von Datenverlusten handelt. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
14.3. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahmen) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
14.4. Für Schäden, die bei der Datenübertragung durch die Post oder andere Postdienstleister oder auf elektronischem Wege entstehen und die von der Agentur im laufenden Betrieb nicht erkannt worden sind, übernimmt die Agentur keine Haftung oder Gewährleistung. Selbiges gilt für die Konsequenzen solcher Übertragungsfehler in der weiteren Verarbeitung.
14.5. Der Schadenersatz nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Eine Regresshaftung gemäß § 12 PHG ist ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Agentur verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
14.6. Schadenersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

15. Software- und Webentwicklung samt Support
15.1. Für sämtliche Leistungen, die die Agentur im Bereich Software- bzw. Webentwicklung samt diesbezüglichem Support erbringt (zB. Entwicklung von Apps und anderen Softwareprodukten, Programmierung von Webseiten, Programmwartung und damit in Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie insbesondere Beratung, Erstellung von Datenbanken oder Datenbankwerken) gelten zusätzlich zum sonstigen Inhalt dieser AGB die Bestimmungen dieses Punktes.
15.2. Die Ausarbeitung von Leistungen im Bereich Software- und Webentwicklung erfolgt nach Art und Umfang der vom Kunden vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Kunde zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Kunden bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Kunden.
15.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die die Agentur gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Kunde zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
15.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Kunden. Diese wird in einem Protokoll vom Kunden bestätigt. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
15.5. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Kunden ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
15.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Vertrags gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist die Agentur verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann die Agentur die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des
Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Kunden, ist die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit der Agentur angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen. 15.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Darüber hinaus vom Kunden gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Kunden.
15.8. Die Agentur weist ausdrücklich darauf hin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/individuell vom Kunden angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz dem Kunden. Ebenso hat der Kunde von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.
15.9. Die Agentur erteilt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht, die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden und sämtliche auf der Grundlage des Vertrages von der Agentur erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Der Kunde erwirbt demnach ausdrücklich nur eine Werknutzungsbewilligung. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei der Agentur. Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Nutzungs- oder Urheberrechte der Agentur zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
15.10.Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Kunden unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
15.11.Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Kunden gegen Kostenvergütung bei der Agentur zu beauftragen. Kommt die Agentur dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
15.12.Wird dem Kunden eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (zB Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
15.13.Die Agentur gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird. Die Haftung dafür, dass diese den Anforderungen des Kunden genügt, mit anderen Programmen des Kunden kompatibel ist oder dass alle Softwarefehler behoben werden können, ist ausgeschlossen.
15.14.Im Falle der Ausübung von Gewährleistungsansprüchen ist eine Mängelbehebung nur dann möglich, wenn der Kunde oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat und die Software bestimmungsgemäß betrieben wurde. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von der Agentur gegen Verrechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Kunden selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Ferner übernimmt die Agentur keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Kunden bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch die Agentur. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung; die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
15.15.Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von den Punkten 9.6. und 14.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-.

16. Social-Media-Betreuung
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass
Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social-Media-Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

17. Datenschutz
17.1. Die Agentur ist berechtigt, ihr vom Kunden anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben zum Zweck der Erfüllung des Vertrags mit dem Kunden zu verarbeiten. Der Kunde leistet Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen nach dem Datenschutzrecht getroffen worden sind, wie insbesondere die Einholung von Einwilligungserklärungen von betroffenen Personen und der Abschluss eines Auftragsverarbeitervertrags.
17.2. Die Agentur weist im Rahmen ihrer datenschutzrechtlichen Informationspflichten ausdrücklich darauf hin, dass für die Erfüllung des Vertrags mit dem Kunden Namen, Adressen, Telefon- und Faxnummern und E-Mail-Adressen sowie die Zahlungsmodalitäten des Kunden von der Agentur verarbeitet und zwecks automationsunterstützter Betreuung (Rechnungswesen, Kundenkartei) auf Datenträger gespeichert werden (Art 6 Abs 1 lit b DSGVO).
17.3. Darüber hinaus verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten zum Zweck der Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten (Art 6 Abs 1 lit c DSGVO).
17.4. Nur in Fällen, in denen der Kunde seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO) oder überwiegende berechtigte Interessen der Agentur vorliegen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO), findet eine darüberhinausgehende Datenverarbeitung statt.
17.5. Daten des Kunden und Daten, die vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden, werden nicht an Dritte weitergegeben, außer in Fällen, in denen dies zur Vertragserfüllung notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
17.6. Die Agentur speichert personenbezogene Daten nur so lange, wie dies von dieser vernünftigerweise von uns als nötig erachtet wird, um die angestrebten Verarbeitungszwecke zu erreichen und wie
dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die Agentur speichert personenbezogene Daten jedenfalls solange gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind. 17.7. Die Agentur weist den Kunden auf die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Ergänzung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit sowie auf das Beschwerderecht betroffener Personen bei der Datenschutzbehörde hin.

18. Elektronische Rechnungslegung und Übermittlung
Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen, Project Reports, Allgemeine Geschäftsbedingungen und andere Dokumente in elektronischer Form zu übermitteln.

19. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
20.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
20.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
20.3. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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8010 Graz
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